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26.04.2024

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CH liebt Kunst, Künstler-Existenz

Besteht ein Rechtsanspruch des Künstlers auf eine ergänzende Finanzierung von Infrastruktur- und Materialkosten?

Im Teilprojekt des Künstlers Thomas Zollinger (12.01. - 11.09.2001) ging es darum, mit performativen Mitteln abzuklären, ob die Künstler-Existenz ihren aus dem Kunstfreiheit-Artikel abgeleiteten Auftrag überhaupt nachkommen kann oder nicht, unter der Bedingung, dass sie nicht unter das verfassungsrechtlich geschützte absolute Existenzminimum fallen soll. Befragt wird hier nicht mehr die Sozialhilfe sondern die öffentliche Kulturförderung.

Die am 12.04.2001 eingetroffene Antwort der Schul- und Kulturdirektion der Stadt Biel zum Teilprojekt 12.01.-11.09.2001 von CH liebt Kunst mit dem Werkbeitrag in der Höhe der beantragten Infrastruktur- und Materialkosten verhinderte den Fall der Künstler-Existenz unter das verfassungsrechtlich geschützte absolute Existenzminimum. Bezogen auf das Teilprojekt konnte damit die juristische Beurteilung der Lücke auf Verfassungsebene nicht vorgenommen werden.

Bezogen auf das Gesamtprojekt konnte die Künstler-Existenz aufgrund einer spät erhaltenen anfechtbaren Verfügung betreffend früherer Teilprojekte von CH liebt Kunst (04.05.2001) in der Frage dieser Lücke dennoch aktiv werden. Die Beschwerde (23.05.2001) ist vom zuständigen Regierungsstatthalter abgewiesen worden (31.10.2001).

Mit dem Weiterzug der Beschwerde (05.12.2001) wurde der Rechtsanspruch des Künstlers auf ergänzende Infrastruktur- und Materialkosten noch einmal behauptet und ausführlich begründet. Die Antwort des Regierungsrates des Kantons Bern als letzter Instanz war ausführlich, aber im Ergebnis negativ (22.05.2002).